Die schönsten Motive warten bekanntlich immer dort, wo die Drohne nicht fliegen darf. § 21h Abs. 3 LuftVO nennt eine ganze Reihe von Gebieten, in denen Drohnen nichts verloren haben, unter anderem Bundesfernstraßen, Eisenbahnanlagen, große Bereiche rund um Hubschrauberlandeplätze für Rettungszwecke, Bundeswasserstraßen und Liegenschaften von Sicherheitsbehörden und oberen oder obersten Landesbehörden.
Gerade in innerstädtischen Gebieten bleibt da kaum noch Platz für eine Drohne, sofern man sich nicht mühsam die ganzen Genehmigungen zusammentelefoniert. Einfacher geht es mit der so genannten Allgemeinerlaubnis, die von den Landesluftfahrtbehörden einiger Bundesländer angeboten wird, die schöne Dinge erlaubt wie Flüge über Eisenbahnanlagen, im Bereich von Behörden und sogar bis 30 m Flughöhe im Umkreis von Hubschrauberlandeplätzen.
Inhalt der Allgemeinerlaubnis
Eine Allgemeinerlaubnis beinhaltet grundsätzlich die folgenden Genehmigungen:
- Flüge in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen für Rettungszwecke (HEMS) bis 30 m Flughöhe oder der Höhe des höchsten Gebäudes im Umkreis von 50 m. In Schleswig-Holstein ist für einige HEMS die Erlaubnis des Betreibers einzuholen.
- Flüge über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1 km von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1 km aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 km verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen nach Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe oder auf Flughäfen der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle.
- Flüge in einem seitlichen Abstand von weniger als 100 m von der Begrenzung zu Industrieanlagen in den Unterkategorien A1 und A2. Der Überflug darf nur mit Zustimmung der Betreiber*innen erfolgen.
- Flüge in einem seitlichen Abstand von weniger als 100 m von Grundstücken von Verfassungsorganen des Bundes, der Länder oder obere und oberste Bundes- und Landesbehörden, sowie Liegenschaften der Polizei und anderen Sicherheitsbehörden. Der Überflug darf nur mit Zustimmung der zuständigen Stellen erfolgen.
- Flüge in einem seitlichen Abstand von 100 m zu Anlagen der zentralen Energieversorgung unter Anwendung der 1:1-Regel.
- Flüge über oder in einem seitlichen Abstand von 100 m zu Bundesfernstraßen, sofern der Überflug zügig in mindestens 30 m Höhe erfolgt. Bei Bundesstraßen mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h oder darunter entfallen die 1:1-Regel und die Mindestflughöhe.
- Flüge über oder in einem seitlichen Abstand von 100 m zu Bundeswasserstraßen. Zu Wasserfahrzeugen ist ein vertikaler Mindestabstand von 50 m einzuhalten sowie ein horizontaler Mindestabstand gemäß länderspezifischer Nebenbestimmungen. Der Fahrweg von Wasserfahrzeugen darf innerhalb eines Abstandes von 200 m nicht gekreuzt werden, bei militärischen Wasserfahrzeugen gelten 300 m.
- Flüge über oder in einem seitlichen Abstand von 100 m zu Eisenbahnanlagen, sofern mindestens 5 m Abstand zu Oberleitungen eingehalten werden und ein vertikaler Abstand von 5 m zu gesperrten Gleisen.
- Flüge über Wohngrundstücken für höchstens 30 Minuten an maximal vier Tagen im Kalenderjahr, sofern der Betrieb in den Unterkategorien A1 oder A2 stattfindet, der Überflug für den Betrieb unumgänglich ist und alle Vorkehrungen getroffen wurden, um Eingriffe in den geschützten Privatbereich zu minimieren.
Aus einigen Passagen der Allgemeinerlaubnis wird man freilich nicht ganz so schlau — was gilt beispielsweise bei in Betrieb befindlichen Eisenbahnstrecken ohne Oberleitung? Und für Flüge im unmittelbaren Bereich von Flughäfen ist ohnehin eine Flugverkehrskontrollfreigabe notwendig, die auch ohne Allgemeinerlaubnis beantragt werden kann; der Passus ist in der Allgemeinerlaubnis eigentlich überflüssig.
Außerdem ist wichtig darauf zu achten, dass sich die Genehmigung tatsächlich nur auf einzelne Sätze von § 21h Abs. 3 LuftVO bezieht: Die Abstände von 100 m zu diplomatischen Vertretungen und internationalen Organisationen, Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten und militärischen Einrichtungen bleiben auch mit Allgemeinerlaubnis bestehen; Drohnenflüge bedürfen dort weiterhin einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Stellen. Dieser Unterschied hat so manchen Fernpiloten schon mal auf dem falschen Fuß erwischt.
Länderspezifische Nebenbestimmungen
Die einzelnen Bundesländer haben die Möglichkeit, so genannte länderspezifische Nebenbestimmungen für die Nutzung der Allgemeinerlaubnis zu erlassen. Beispielsweise verlangt Schleswig-Holstein verlangt vor dem Überflug des Nord-Ostsee-Kanals eine Kontaktaufnahme mit der Verkehrszentrale, während Sachsen-Anhalt Flüge über Eisenbahnanlagen reglementiert.
Bundesland | Anzeigepflicht | HEMS | Bundeswasserstraßen | Eisenbahnanlagen | andere Nebenbestimmungen |
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Baden-Württemberg | Anzeige bei öffentlichen Flächen innerhalb geschlossener Ortschaften, im Stuttgarter Stadtgebiet muss das Polizeipräsidium vor dem Flug telefonisch informiert weden | ||||
Bremen | Abstimmung mit der zuständigen Behörde | 25 m horizontaler Mindestabstand zu unbeteiligten Wasserfahrzeugen | Überflug von Hafenanlagen nur mit Erlaubnis des Hafenamts | ||
Hamburg | Genehmigung grundsätzlich erteilt | ||||
Hessen-Kassel | Abstimmung mit der zuständigen Behörde | 25 m horizontaler Mindestabstand zu unbeteiligten Wasserfahrzeugen | |||
Hessen-Darmstadt | Abstimmung mit der zuständigen Behörde | 25 m horizontaler Mindestabstand zu unbeteiligten Wasserfahrzeugen | |||
Niedersachsen | Abstimmung mit der zuständigen Behörde | ||||
Rheinland-Pfalz | Abstimmung mit der zuständigen Behörde | 25 m horizontaler Mindestabstand zu unbeteiligten Wasserfahrzeugen | |||
Sachsen-Anhalt | schriftliche Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde bei öffentlichen Flächen innerhalb geschlossener Ortschaften oder im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen | vertikaler Abstand mindestens 15 m, Überflug ohne Pausen, 10 mMindestabstand zu Schienenfahrzeugen in alle Richtungen | Aufzeichnung der Flüge mit zweijähriger Aufbewahrungsfrist; Betrieb im Bereich des Landtages, der Polizei oder anderer Sicherheitsbehörden bedarf derer Zustimmung; bei Flügen im direkten Bereich der oberen und obersten Landesbehörden ist der Flug bei der zuständigen Polizeidienststelle schriftlich anzuzeigen | ||
Schleswig-Holstein | Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde bei öffentlichen Flächen innerhalb geschlossener Ortschaften oder im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen | Rendsburg-Schachtholm, Niebüll, UKSH Kiel, UKSH Lübeck und Husum nur nach vorheriger Erlaubnis | 25 m horizontaler Mindestabstand zu unbeteiligten Wasserfahrzeugen, zügiger Überflug in mindestens 50 m Höhe, in den Häfen von Flensburg, Kiel und Lübeck, im Bereich der Kieler Förde und des Nord-Ostsee-Kanals ist der Flugbetrieb telefonisch anzuzeigen |
Anforderungen und Kosten der Allgemeinerlaubnis
Die Allgemeinerlaubnis für ein Bundesland kostet derzeit 200 € und ist 24 Monate lang gültig. Die Anerkennung einer Allgemeinerlaubnis in weiteren Bundesländern kostet jeweils „nur“ 50 €; die Laufzeit der Anerkennungen orientiert sich an der ursprünglichen Allgemeinerlaubnis.
Für den Antrag ist der Nachweis des A2-Fernpilotenzeugnis notwendig. Ebenso müssen alle Fernpilot*innen, die mit der Allgemeinerlaubnis unterwegs sind, mit dem A2-Fernpilotenzeugnis ausgestattet sein, auch wenn der Drohnenbetrieb nur in der Unterkategorie A1 stattfindet.