Da darf man doch gar nicht fliegen…?

Für Drohnenflüge gelten recht schwierig zu durchschauende rechtliche Rahmenbedingungen: Angefangen von den europäischen Durchführungsverordnungen DVO (EU) 2019/947 und DVO (EU) 2019/945 über die deutsche Luftverkehrs-Ordnung bis hin zu voneinander abweichenden Regelungen auf Länder- oder kommunaler Ebene. Für einige Bundesländer wiederum existieren so genannte Allgemeinerlaubnisse für Drohnenflüge, die wiederum einige Einschränkungen für Drohnenflüge wieder aufheben, für andere Einschränkungen müssen einzelne Genehmigungen mehr oder weniger mühsam oder gar kostenpflichtig eingeholt werden.

… doch, das darf man

Vor jedem Flug kontrolliere ich die einschlägigen Karten und NOTAM-Meldungen. Falls ich in geografische Gebieten aus § 21h LuftVO unterwegs war, lagen mir die notwendigen Genehmigungen vor, entweder als Einzelgenehmigung oder in Form der so genannten Allgemeinerlaubnis des jeweiligen Bundeslandes.

Und falls sich aus Fotos erkennen lässt, dass die Flüge aufgrund der Distanzen nicht innerhalb der Sichtweite stattgefunden haben, gibt’s auch dafür eine ganz einfache Erklärung: Wir waren zu zweit oder dritt unterwegs und jeder hat seine Drohne mitgebracht. Ich führe mit meinen Drohnen keine autonomen Flüge durch, lasse also nicht die eine Drohne irgendwo im Luftraum herumstehen, während ich die andere steuere.

Ich bitte darum, auf entsprechende Kommentare, E-Mails oder Telefonanrufe zu verzichten. Das sorgt bei uns allen für einen ruhigeren Schlaf und ein gesunderes Herz.